2.3. Demnach richtet sich die Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer die Kosten des Haftprüfungsverfahrens zu tragen hat, nicht nach Art. 428 StPO und kommt es damit für die Kostenregelung nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen vor dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau als (mutmasslich) obsiegend oder unterliegend zu betrachten ist. Vielmehr bestimmt sich die Kostentragungspflicht des Beschwerdeführers für das Haftprüfungsverfahren nach Art. 426 StPO. Damit hängt sie auch vom (noch offenen) Ausgang des eigentlichen Straf- -5-