2.2. Der Haftprüfungsentscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Die Bestimmungen von Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 426 bzw. Art. 428 StPO gelten auch für das Haftprüfungsverfahren (Art. 416 i.V.m. Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Art. 428 StPO, welcher die Kostentragung im StPO-Rechtsmittel- verfahren regelt, ist auf erstinstanzliche Entscheide aber nicht anwendbar. Damit besteht in einer solchen Konstellation keine gesetzliche Grundlage für die Auferlegung der Verfahrenskosten an die beschuldigte Person. Eine Auferlegung von solchen Kosten an sie kommt erst nach Abschluss des Strafverfahrens nach Massgabe von Art. 426 StPO in Frage. Bis dahin hat gemäss Art. 423 Abs. 1 StPO