2. 2.1. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der angefochtene Entscheid ein Endentscheid i.S.v. Art. 81 StPO sei, weshalb darin (gestützt auf Art. 81 Abs. 3 lit. a StPO) die Kosten- und Entschädigungsfolgen hätten geregelt werden müssen (Beschwerde Ziff. 3.2).