Gerade weil solch ein (materieller) Entscheid in Beachtung der Bindungswirkung des zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheids gar nicht mehr möglich war, erging stattdessen der hier angefochtene Erledigungsentscheid. Ob auch dieser zumindest sinngemäss von Art. 222 Satz 1 StPO mitumfasst ist, kann offen bleiben, weil die (Rechtsverweigerungs-)Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.