1.2. Die verhaftete Person kann Entscheide über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 222 Satz 1 StPO). Der angefochtene Erledigungsentscheid ist an sich kein solcher Entscheid, wurde darin Untersuchungshaft doch weder angeordnet noch verlängert noch aufgehoben. Gerade weil solch ein (materieller) Entscheid in Beachtung der Bindungswirkung des zuvor ergangenen Bundesgerichtsentscheids gar nicht mehr möglich war, erging stattdessen der hier angefochtene Erledigungsentscheid.