Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7 % MWST zu Lasten der Staatskasse." 3.2. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau teilte mit Eingabe vom 12. Mai 2022 mit, unter Hinweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Vernehmlassung zu verzichten. 3.3. Die Staatsanwaltschaft Baden teilte mit Eingabe vom 16. Mai 2022 mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau ist die Beschwerde nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO). -4-