" 1. Die Verfügung (Endentscheid) des ZMG (Vorinstanz) vom 14.04.2022 sei in Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ergänzen, als ein Kostenentscheid (Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten) mit Kostenverteilung (Prozesskostenliquidation) zu erfolgen habe. 2. Eventualiter habe in Gutheissung der Beschwerde Rückweisung an die Vorinstanz zu erfolgen mit der Anweisung, die Verfügung (Endentscheid) vom 14.04.2022 dahingehend zu ergänzen, als ein Kostenentscheid (Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten) mit Kostenverteilung (Prozesskostenliquidation) zu erfolgen habe.