2. 2.1. Der Beschwerdeführer stellte mit Eingabe vom 14. April 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau den Antrag, das noch pendente Verfahren betreffend Haftentlassung bzw. Haftverlängerung sei (unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse) zufolge Gegenstandslosigkeit von der Verfahrenskontrolle abzuschreiben. Eventualiter sei sein Haftentlassungsgesuch gutzuheissen und das Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft Baden abzuweisen. -3-