tigung einer Auslagenpauschale von 3 % des eigentlichen Honorars sowie -7- der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'399.00 zu entschädigen ist. 3.3. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 14. April 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Strafsache zum formell korrekten Abschluss im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zurückgewiesen.