Was den geltend gemachten zeitlichen Aufwand anbelangt, lässt sich der eingereichten Kostennote entnehmen, dass für das Verfassen der 11-seiti- gen Beschwerde 7.75 (4.00 + 2.17 + 1.00 + 0.58) Stunden und (im Wesentlichen) für Kontakte mit der Klientschaft 2.08 (9.83 - 7.75) Stunden aufgewendet wurden, was – auch in Berücksichtigung des Aktenumfangs – noch angemessen erscheint. Dieser zeitliche Aufwand ist jedoch nicht mit dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 350.00 zu entschädigen, sondern gestützt auf § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT nach dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00, womit der Beschwerdeführer – in zusätzlicher Berücksich-