3.2. Der Beschwerdeführer machte einen zeitlichen Aufwand von 9.83 Stunden geltend, den er – bei einem Stundenansatz von Fr. 350.00 – mit insgesamt Fr. 3'441.75 in Rechnung stellte. Dieser Entschädigungsanspruch ist, weil es im Anwendungsbereich von Art. 428 Abs. 4 StPO nicht auf das Obsiegensprinzip ankommt, sondern auf das in Art. 417 StPO statuierte Verursacherprinzip (vgl. hierzu THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 428 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.4), gegen den Staat gerichtet.