zunächst einen formell korrekten Abschluss des stattgefundenen Zuständigkeitsverfahrens voraussetzt – an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zurückzuweisen. 2.2. Für weitere Anordnungen besteht keine begründete Veranlassung, weshalb die Beschwerde, soweit solche beantragt wurden, abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO).