2. 2.1. Steht damit aber noch nicht einmal fest, ob die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung überhaupt zuständig war, kann diese selbstredend auch nicht geschützt werden, sondern ist sie – auch weil sie letztlich einzig aufgrund einer in diesem Beschwerdeverfahren (mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts) nicht heilbaren Gehörsverletzung in Bezug auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zustande kam – in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Strafsache zum formell korrekten Abschluss – was