41 Abs. 2 StPO gegen den de facto Einigungsentscheid der am stattgefundenen Zuständigkeitsverfahren beteiligten Staatsanwaltschaften. Dass der Beschwerdeführer diesen Antrag bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts stellte, ist ohne Weiteres einzig darauf zurückzuführen, dass das durchgeführte Zuständigkeitsverfahren von den beteiligten Staatsanwaltschaften nur de facto, nicht aber formell korrekt erledigt wurde, was aber nichts daran ändert, dass es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts ist, hierüber zu entscheiden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. -6-