1.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg und stellte den Antrag, die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg sei nach Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung anzuweisen, die Strafsache den örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehörden am Wohnsitz des Beschuldigten (in Q.) zu überweisen (Antrag Ziff 1; Rz 6) oder (eventualiter) die "zuständigkeitsrelevanten Sachverhalts-ele- mente von Amtes wegen vorab zu ermitteln" (Antrag Ziff. 2; Rz 7). Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Antrag i.S.v.