G und E. 1.4) und selbstredend auch zu begründen gewesen wäre. Die unbegründete, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene, dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich gar nicht zugestellte und auch inhaltlich unklar formulierte Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. März 2022 erfüllt die Anforderungen an einen Einigungsentscheid i.S.v. Art. 39 Abs. 2 StPO bzw. Art. 41 Abs. 2 StPO nicht. Eine Begründung für ihre Zuständigkeit gab die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch weder in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung noch – trotz entsprechender Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde – mit Beschwerdeantwort ab.