Die Gründe für diese Einigung bleiben aber völlig im Dunkeln, weil das stattgefundene Zuständigkeitsverfahren eben nur de facto abgeschlossen wurde und nicht, wie es hier geboten gewesen wäre, mit einer Gerichtsstandsanerkennung in Form einer Verfügung, die mit einer Rechtsmittelbelehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO zu versehen (vgl. hierzu ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 39 StPO; vgl. exemplarisch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020, Sachverhalt lit. G und E. 1.4) und selbstredend auch zu begründen gewesen wäre.