Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwar nicht die Strafsache an sich der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Erledigung zu, sondern einzig – unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 EG StPO und eine "telefonische Absprache" – "die vorliegende Gerichtsstandsanfrage". Weil die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Folge aber eine Nichtanhandnahmeverfügung (und damit einen Entscheid in der Sache) erliess und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau -5-