1.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die örtliche Zuständigkeit zwischen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau auf der einen und der Staatsanwaltschaft Ap- penzell-Ausserrhoden auf der anderen Seite strittig war. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwar nicht die Strafsache an sich der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Erledigung zu, sondern einzig – unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 EG StPO und eine "telefonische Absprache" – "die vorliegende Gerichtsstandsanfrage".