4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; 5. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWST) zu bezahlen." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 17. Mai 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 23. Mai 2022 tat.