frage" der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erledigung zuwies. -3- 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 14. April 2022 die Nichtanhandnahme der den Beschuldigten betreffenden Strafsache wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 19. April 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 25. April 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Beschwerde. Dabei stellte er folgende Anträge: