Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2022.152 / va (STA.2021.2120) Art. 240 Entscheid vom 20. Juli 2022 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Lienhard Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Burkhard Beschwerde- A._____, […] führer vertreten durch Rechtsanwalt Michael Bopp, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] Anfechtungs- Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- gegenstand Laufenburg vom 14. April 2022 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer beanzeigte C. mit Eingabe vom 16. Juni 2021 bei der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wegen Veruntreuung und Betrugs. Er habe mit C. am 7. April 2021 mündlich einen Darlehensvertrag über Fr. 265'000.00 zwecks Erwerbs einer bestimmten Immobilie geschlos- sen und ihm gleichentags eine entsprechende Summe überwiesen. Am 11. Mai 2021 habe ihn C. über die Annullierung des Immobilienkaufvertrags informiert. Am 22. Mai 2021 habe C. eine schriftliche Schuldanerkennung betreffend die Darlehenssumme unterzeichnet und sich zur Rückerstattung bis zum 31. Mai 2021 verpflichtet. Dieser Verpflichtung sei C. aber nicht nachgekommen. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass über C. be- reits im September 2020 der Privatkonkurs eröffnet und im November 2020 mangels Aktiven eingestellt worden sei. 1.2. In einem Nachtrag zur Strafanzeige (Eingabe vom 30. Juni 2021) führte der Beschwerdeführer aus, dass C. am 24. Juni 2021 ausgesagt habe, vom Darlehensbetrag (Fr. 265'000.00) Fr. 45'000.00 zur Rückbezahlung eines Darlehens an seinen Vater (den Beschuldigten) verwendet zu haben. Be- züglich diesem sei eine genauere Prüfung des Straftatbestands der Geld- wäscherei (Art. 305bis StGB) angezeigt. 1.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte am 24. Februar 2022 die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden um Übernahme des den Beschuldigten betreffenden Verfahrens wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft Ap- penzell Ausserrhoden mit Schreiben vom 2. März 2022 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg ersuchte daraufhin am 7. März 2022 die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, den Gerichtsstand mit dem leitenden Staatsanwalt des Kantons Appenzell Ausserrhoden zu klären, woraufhin die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau mit Schreiben vom 10. März 2022 die Staatsanwaltschaft Appenzell Ausser- rhoden ersuchte, dem Übernahmeersuchen der Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg stattzugeben. Auch dieses Ersuchen wurde von der Staatsanwaltschaft Appenzell Ausserrhoden (mit Schreiben vom 14. März 2022) abgelehnt, woraufhin die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau mit Verfügung vom 22. März 2022 "die vorliegende Gerichtsstandsan- frage" der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zur Erledigung zu- wies. -3- 2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verfügte am 14. April 2022 die Nichtanhandnahme der den Beschuldigten betreffenden Strafsache wegen Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigte diese Nichtanhandnahmeverfügung am 19. April 2022. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese ihm am 25. April 2022 zuge- stellte Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 4. Mai 2022 Be- schwerde. Dabei stellte er folgende Anträge: " 1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022 aufzu- heben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner an die zuständigen Strafver- folgungsbehörden zu überweisen; 2. Eventualiter ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die zuständigkeits- relevanten Sachverhaltselemente von Amtes wegen vorab zu erheben. 3. Subeventualiter sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2022 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen und durchzuführen; 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men; 5. Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für dessen Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Entschädigung (zzgl. MWST) zu bezahlen." 3.2. Die Verfahrensleiterin der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Mai 2022 auf, der Obergerichtskasse innert 10 Tagen ab (am 17. Mai 2022 erfolgter) Zustellung dieser Verfügung für allfällige Kosten eine Sicherheit von Fr. 1'000.00 zu leisten, was dieser am 23. Mai 2022 tat. 3.3. Der Beschuldigte führte mit Beschwerdeantwort vom 30. Mai 2022 aus, dass er die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestreite und auf die begründete Nichtanhandnahmeverfügung verweise. -4- 3.4. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg beantragte mit Beschwer- deantwort vom 2. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- folgen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. 1.1. Die Strafbehörden prüfen ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter (Art. 39 Abs. 1 StPO). Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentli- chen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Art. 39 Abs. 2 StPO). Können sich die Strafverfolgungsbehörden verschiedener Kantone über den Gerichtsstand nicht einigen, so unterbrei- tet die Staatsanwaltschaft des Kantons, der zuerst mit der Sache befasst war, die Frage unverzüglich, in jedem Fall vor der Anklageerhebung, dem Bundesstrafgericht zum Entscheid (Art. 40 Abs. 2 StPO). Will eine Partei die Zuständigkeit der mit dem Strafverfahren befassten Be- hörde anfechten, so hat sie dieser unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Gegen die von den beteiligten Staatsanwaltschaften getroffene Entschei- dung über den Gerichtsstand (Art. 39 Abs. 2 StPO) können sich die Par- teien innert 10 Tagen bei der nach Art. 40 StPO zum Entscheid über den Gerichtsstand zuständigen Behörde beschweren. Haben die Staatsanwalt- schaften einen abweichenden Gerichtsstand vereinbart (Art. 38 Abs. 1 StPO), so steht diese Beschwerdemöglichkeit nur jener Partei offen, deren Antrag nach Art. 41 Abs. 1 StPO abgewiesen worden ist (Art. 41 Abs. 2 StPO). 1.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass die örtliche Zuständigkeit zwischen der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und der Oberstaatsanwalt- schaft des Kantons Aargau auf der einen und der Staatsanwaltschaft Ap- penzell-Ausserrhoden auf der anderen Seite strittig war. Mit Verfügung vom 22. März 2022 wies die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau zwar nicht die Strafsache an sich der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Erledigung zu, sondern einzig – unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 3 EG StPO und eine "telefonische Absprache" – "die vorliegende Gerichts- standsanfrage". Weil die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg in der Folge aber eine Nichtanhandnahmeverfügung (und damit einen Entscheid in der Sache) erliess und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau -5- diese genehmigte, ist davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg und die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau sich dem Standpunkt der Staatsanwaltschaft Appenzell-Ausserrhoden implizit anschlossen, zumal die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aar- gau die Sache auch nicht zur Klärung der Zuständigkeit dem Bundesstraf- gericht zutrug, weshalb de facto von einer stattgefundenen Einigung i.S.v. Art. 39 Abs. 2 StPO bzw. Art. 41 Abs. 2 StPO auszugehen ist. Die Gründe für diese Einigung bleiben aber völlig im Dunkeln, weil das stattgefundene Zuständigkeitsverfahren eben nur de facto abgeschlossen wurde und nicht, wie es hier geboten gewesen wäre, mit einer Gerichts- standsanerkennung in Form einer Verfügung, die mit einer Rechtsmittelbe- lehrung gemäss Art. 41 Abs. 2 StPO zu versehen (vgl. hierzu ERICH KUHN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 16 zu Art. 39 StPO; vgl. exemplarisch Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2020.27 vom 3. September 2020, Sachverhalt lit. G und E. 1.4) und selbstredend auch zu begründen gewesen wäre. Die unbegründete, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene, dem Beschwerdeführer soweit ersichtlich gar nicht zugestellte und auch inhaltlich unklar formulierte Ver- fügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 22. März 2022 erfüllt die Anforderungen an einen Einigungsentscheid i.S.v. Art. 39 Abs. 2 StPO bzw. Art. 41 Abs. 2 StPO nicht. Eine Begründung für ihre Zu- ständigkeit gab die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg auch we- der in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung noch – trotz ent- sprechender Vorbringen des Beschwerdeführers mit Beschwerde – mit Be- schwerdeantwort ab. 1.3. Der Beschwerdeführer bestritt mit Beschwerde gegen die Nichtanhandnah- meverfügung die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg und stellte den Antrag, die Staatsanwaltschaft Rheinfel- den-Laufenburg sei nach Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung an- zuweisen, die Strafsache den örtlich zuständigen Strafverfolgungsbehör- den am Wohnsitz des Beschuldigten (in Q.) zu überweisen (Antrag Ziff 1; Rz 6) oder (eventualiter) die "zuständigkeitsrelevanten Sachverhalts-ele- mente von Amtes wegen vorab zu ermitteln" (Antrag Ziff. 2; Rz 7). Dabei handelt es sich der Sache nach um einen Antrag i.S.v. Art. 41 Abs. 2 StPO gegen den de facto Einigungsentscheid der am stattgefundenen Zustän- digkeitsverfahren beteiligten Staatsanwaltschaften. Dass der Beschwerde- führer diesen Antrag bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts stellte, ist ohne Weiteres einzig darauf zurückzuführen, dass das durchgeführte Zuständigkeitsverfahren von den beteiligten Staatsanwalt- schaften nur de facto, nicht aber formell korrekt erledigt wurde, was aber nichts daran ändert, dass es nicht an der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts ist, hierüber zu entscheiden, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. -6- 2. 2.1. Steht damit aber noch nicht einmal fest, ob die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung über- haupt zuständig war, kann diese selbstredend auch nicht geschützt werden, sondern ist sie – auch weil sie letztlich einzig aufgrund einer in diesem Beschwerdeverfahren (mangels Zuständigkeit der Beschwerde- kammer in Strafsachen des Obergerichts) nicht heilbaren Gehörsverlet- zung in Bezug auf die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zustande kam – in (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und ist die Strafsache zum formell korrekten Abschluss – was zunächst einen formell korrekten Abschluss des stattgefundenen Zustän- digkeitsverfahrens voraussetzt – an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg zurückzuweisen. 2.2. Für weitere Anordnungen besteht keine begründete Veranlassung, wes- halb die Beschwerde, soweit solche beantragt wurden, abzuweisen ist, so- weit darauf einzutreten ist. 3. 3.1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 4 StPO). 3.2. Der Beschwerdeführer machte einen zeitlichen Aufwand von 9.83 Stunden geltend, den er – bei einem Stundenansatz von Fr. 350.00 – mit insgesamt Fr. 3'441.75 in Rechnung stellte. Dieser Entschädigungsanspruch ist, weil es im Anwendungsbereich von Art. 428 Abs. 4 StPO nicht auf das Obsie- gensprinzip ankommt, sondern auf das in Art. 417 StPO statuierte Verur- sacherprinzip (vgl. hierzu THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 428 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.4), gegen den Staat gerichtet. Was den geltend gemachten zeitlichen Aufwand anbelangt, lässt sich der eingereichten Kostennote entnehmen, dass für das Verfassen der 11-seiti- gen Beschwerde 7.75 (4.00 + 2.17 + 1.00 + 0.58) Stunden und (im Wesent- lichen) für Kontakte mit der Klientschaft 2.08 (9.83 - 7.75) Stunden aufge- wendet wurden, was – auch in Berücksichtigung des Aktenumfangs – noch angemessen erscheint. Dieser zeitliche Aufwand ist jedoch nicht mit dem geltend gemachten Stundenansatz von Fr. 350.00 zu entschädigen, son- dern gestützt auf § 9 Abs. 2bis Satz 1 AnwT nach dem Regelstundenansatz von Fr. 220.00, womit der Beschwerdeführer – in zusätzlicher Berücksich- tigung einer Auslagenpauschale von 3 % des eigentlichen Honorars sowie -7- der Mehrwertsteuer von 7.7 % (§ 9 Abs. 2bis Satz 2 AnwT) für das Be- schwerdeverfahren mit Fr. 2'399.00 zu entschädigen ist. 3.3. Dem Beschuldigten sind keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden. Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vom 14. April 2022 wird in teilweiser Gutheissung der Be- schwerde aufgehoben und die Strafsache zum formell korrekten Abschluss im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zurückgewiesen. 1.2. Soweit der Beschwerdeführer anderes oder mehr beantragt, wird die Be- schwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschwerdeführer als Ent- schädigung für das Beschwerdeverfahren Fr. 2'399.00 auszurichten. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). -8- Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 20. Juli 2022 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Richli Burkhard