Gestützt auf Art. 428 Abs. 4 StPO sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens hier ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. 6.2. Die der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 6.3. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für dieses Beschwerdeverfahren auszurichtende Entschädigung ist ebenfalls am Ende des Hauptverfahrens durch die zuständige Instanz festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: