5.2. Zusammenfassend sind die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einstellung des Strafverfahrens in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO nicht erfüllt. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. April 2022 ist daher aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang sind die am 20. Juni 2022 gestellten Anträge der Beschwerdeführerin abzuweisen. - 21 -