Auch der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Gutachten geltend, die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen (vgl. seine Stellungnahme vom 8. August 2022, S. 8). "Aussage-gegen- Aussage-Konstellationen", in welchen sich als massgebliche Beweise belastende Aussagen des mutmasslichen Opfers und bestreitende Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen, müssen keineswegs zwingend oder auch nur höchstwahrscheinlich gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" zu einem Freispruch führen.