Dies würde hier ausser Acht gelassen, würde die angefochtene Einstellungsverfügung bestätigt. Eine Einstellung des Verfahrens erscheint nämlich insbesondere dann nicht gerechtfertigt, wenn der Ausgang des Verfahrens – wie sich auch hier die Ausgangslage präsentiert – ausschliesslich von der Beweiswürdigung abhängt (vgl. LANDSHUT/BOSS- HARD, a.a.O., N. 18 zu Art. 319 StPO). Auch der Beschuldigte macht im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin eventualiter beantragten Gutachten geltend, die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen (vgl. seine Stellungnahme vom 8. August 2022, S. 8).