Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist Teil der Beweiswürdigung und – wie erwähnt (vgl. oben, E. 3) – Sache des urteilenden Gerichts (BGE 137 IV 122 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 3.3.3). Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen der Beweiswürdigung durch das Sachgericht bei einer unklaren Beweislage nicht vorgreifen. Dies würde hier ausser Acht gelassen, würde die angefochtene Einstellungsverfügung bestätigt.