Sollte sich ergeben, dass auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abzustellen ist, erscheint ein Schuldspruch wegen der beanzeigten Straftatbestände durchaus möglich. Das offenbare Ziel der Beschwerdeführerin, in der Schweiz bleiben zu können, könnte zwar ein Motiv für eine Falschaussage ihrerseits darstellen, genauso gut könnte sie aber auch deswegen die vorgeworfenen Taten zugelassen bzw. erduldet haben (vgl. dazu die Aussage der Nachbarin F. anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. November 2020, S. 10, Frage 42 [Ordner 2, Register 6]). Der Bruder der Beschwerdeführerin wies darauf hin, - 20 -