5.1.3.3. Angesichts der teilweise nur in Details vorliegenden Widersprüche und teilweise vorhandenen Unklarheiten sowie des Umstands, dass die Beschwerdeführerin anlässlich sämtlicher Einvernahmen schilderte, dass es zu physischer Gewalt gekommen sei, kann nicht gesagt werden, es stehe von vornherein fest, dass eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der vorgeworfenen Taten auszuschliessen oder höchst unwahrscheinlich sei. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Sollte sich ergeben, dass auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin abzustellen ist, erscheint ein Schuldspruch wegen der beanzeigten Straftatbestände durchaus möglich.