5.1.3.2. Gewisse Tatsachen stehen vorliegend nicht "klar" bzw. "zweifelsfrei" fest. Beispielsweise sprach die Beschwerdeführerin betreffend das "Überschütten mit Wasser" einmal von einer Flasche und dann wieder von einem Glas. Ob es tatsächlich Widersprüche sind und sich nicht allenfalls um eine Glasflasche gehandelt hat, wurde nicht geklärt. Nicht zum Ausdruck kam in diesem Zusammenhang in der Einstellungsverfügung, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Vorfällen mit Wasser gesprochen hat und es dabei schwierig sein dürfte, konkret zuzuordnen, bei welchem Vorfall der Beschuldigte eine Flasche und bei welchem er ein Glas verwendet hat.