Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch ihr psychischer Zustand Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten hatte und sie nicht fähig war, die Tatvorwürfe detaillierter zu schildern. Offensichtlich gab es tatsächlich auch in Bezug auf Daten Übersetzungsprobleme (vgl. Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 24. September 2020, S. 11, Frage 72 [Ordner 2, Register 1]). Es ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei ihren Belastungen blieb, auch wenn sie in Bezug auf Daten oder Anzahl der Vorwürfe teilweise widersprüchlich aussagte. Auch was die von der Staatsanwaltschaft Baden - 19 -