Auch ohne den von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. univ. E. vom 16. Juni 2022 zu den Akten zu nehmen oder ein Gutachten über die Verhaltensentwicklung der Beschwerdeführerin zwischen ihrer ersten bis und mit ihrer letzten Einvernahme einzuholen, sind psychische Probleme der Beschwerdeführerin im vorgeworfenen Tatzeitraum aktenkundig. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass auch ihr psychischer Zustand Auswirkungen auf ihr Aussageverhalten hatte und sie nicht fähig war, die Tatvorwürfe detaillierter zu schildern.