schuldigten vom 3. November 2020, S. 27, Frage 201 ff. [Ordner 1, Register 2]). Entgegen seiner Darstellung im Beschwerdeverfahren, wonach ihm keine Einschränkungen der Wahrnehmungs- und/oder Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt seien (vgl. seine Stellungnahme vom 8. August 2022, S. 6 f.), sagte der Beschuldigte anlässlich seiner Festnahmeeröffnung aus, dass es ihm vorgekommen sei, als ob er (mit der Beschwerdeführerin) ein grosses Kind zu Hause habe (Festnahmeeröffnungsprotokoll des Beschuldigten vom 3. November 2020, S. 7 f. [Ordner 1, Register 2]). Er sagte mehrfach aus, die Beschwerdeführerin habe psychische Probleme.