Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nur seine Darstellung schilderte und fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe sich die Verletzungen selbst zugefügt. Mit dem Austrittsbericht des KSA vom 26. August 2020 betreffend den Unfall vom 13. August 2020 bzw. das Eintrittsdatum vom 25. August 2020 liegt ein weiterer Hinweis für die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin vor.