Auf dem Notfall hat allerdings nicht die Beschwerdeführerin – mit ihr war die Kommunikation deutlich erschwert und sie meinte fälschlicherweise, ihr müsste die Hand amputiert werden –, sondern der Beschuldigte das Anamnesegespräch geführt (vgl. Einträge der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin vom 4. August 2020, 04.45 Uhr und 12.30 Uhr [Ordner 1, Register 13]). Somit ist nicht ausgeschlossen, dass der Beschuldigte nur seine Darstellung schilderte und fälschlicherweise angab, die Beschwerdeführerin habe sich die Verletzungen selbst zugefügt.