Da die Übergriffe über einen Zeitraum von rund einem halben Jahr hinweg erfolgt sein sollen (vgl. dazu Polizeirapport vom 28. Februar 2021, S. 1 [Ordner 1, Register 8], bzw. die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 15. Dezember 2020 betreffend erstmaligen Vorfall am 11. Februar 2020 [Ordner 2, Register 2]), ist beispielsweise nicht zu erwarten, dass sich das Opfer jeweils an das Datum sämtlicher Übergriffe und an deren Anzahl erinnert (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3). Was den Vorwurf des Beschuldigten anbelangt, es sei zu bezweifeln, dass man sich bezüglich des Da-