Dezember 2020 (Ordner 2, Register 2), 22. Dezember 2020 (Ordner 2, Register 3) sowie 20. Januar 2021 (Ordner 2, Register 4) per Video einvernommen. Der Beschuldigte hat die Vorwürfe in allen Punkten bestritten. Er will sich mit Festhalten der Beschwerdeführerin gegen ihre körperlichen Attacken gewehrt haben. Somit liegt eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Nach dem oben Gesagten kommt es für die Beantwortung der Frage, ob genügend Anhaltspunkte vorhanden sind, die eine Anklage rechtfertigen, daher entscheidend auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der befragten Personen, insbesondere jene der Beschwerdeführerin, an.