In seiner Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin führt der Beschuldigte aus, dass sie keine Begründung aufführe, weshalb sie nicht übereinstimmende Aussagen bezüglich der Gewalt vor und nach der Heirat mache. Betreffend Vorfall vom 3. August 2020 könne die Beschwerdeführerin den Sachverhalt nicht korrekt wiedergeben, da sie den Beschuldigten an diesem Tag geschlagen, gekratzt, mit einem Messer angegriffen und mit Tellern und Gegenständen beworfen habe. Aus der WhatsApp-Korrespondenz gehe sodann hervor, dass sie ihn bitte, die Teller wegzuräumen und sich sogar bei ihm für ihr Verhalten entschuldige.