Die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen. Die Notwendigkeit eines Gutachtens sei nicht ersichtlich und würde nur das Verfahren unverhältnismässig in die Länge ziehen. Es sei dem Beschuldigten nicht zumutbar, ein weiteres knappes Jahr auf seinen Freispruch zu warten. Es werde beantragt, dass die Beschwerdeführerin einen angemessenen Kostenvorschuss für das Gutachten leiste. In seiner Stellungnahme zur Replik der Beschwerdeführerin führt der Beschuldigte aus, dass sie keine Begründung aufführe, weshalb sie nicht übereinstimmende Aussagen bezüglich der Gewalt vor und nach der Heirat mache.