Ein nachträgliches Gutachten könne sodann nicht ohne Zweifel die damalige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beweisen. Der von der Beschwerdeführerin dargelegte Sachverhalt sei ohnehin haltlos und nicht mit glaubwürdigen Beweismitteln belegt, so dass ein Gutachten dies nicht ändere. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien sodann klar und deuteten nicht auf einen labilen psychischen Zustand hin. Dem Beschuldigten seien keine Einschränkungen der Wahrnehmungsund/oder Ausdrucksfähigkeit der Beschwerdeführerin bekannt. Die Widersprüchlichkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin seien vom Gericht in ihrer Glaubwürdigkeit zu prüfen.