2.1.7. Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme zum von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztbericht von Dr. med. univ. E. aus, dass dieser ein Parteigutachten und damit nicht zu den Akten zu nehmen sei. Dem Arztbericht sei nichts über den psychischen Zustand der Beschwerdeführerin für den Zeitraum zwischen dem 8. September 2020 und 20. Januar 2021, in welchem die Beschwerdeführerin ihre Aussagen gemacht habe, zu entnehmen. Ein nachträgliches Gutachten könne sodann nicht ohne Zweifel die damalige psychische Verfassung der Beschwerdeführerin beweisen.