Aufgrund der von der Beschwerdeführerin geschilderten Gewalt durch den Beschuldigten scheine es vielmehr sogar wahrscheinlich, dass es zu mehr als nur einem Vorfall während des Ramadans gekommen sein dürfte. Betreffend Beweismittel übersehe der Beschuldigte, dass die Staatsanwaltschaft Baden selbst von der Beschwerdeführerin eingereichte Beweismittel, wie das Foto von der Bissverletzung nicht angemessen würdige, sondern daraus in schwer nachvollziehbarer Begründung eine angebliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin konstruiere. Sodann resümiere der Beschuldigte - 12 -