Betreffend Videoaufnahme stelle sich die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden die Befragung der Beschwerdeführerin nicht protokolliert, sondern aufgezeichnet habe, wenn die Befragung per Video keine Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer Partei hätte. Es erscheine widersprüchlich, wenn anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Befragung per Video erfolge, was augenscheinlich ausführlichere Aussagen der Beschwerdeführerin ermöglicht habe, ihr dann aber vorgeworfen werde, sie hätte sich anlässlich dieser Einvernahme auf einmal ausführlich geäussert.