Eine differenzierte Auseinandersetzung der Aussagen der Beschwerdeführerin und die Prüfung auf diverse Realkennzeichen in ihren Aussagen finde nicht statt. Betreffend Videoaufnahme stelle sich die Frage, weshalb die Staatsanwaltschaft Baden die Befragung der Beschwerdeführerin nicht protokolliert, sondern aufgezeichnet habe, wenn die Befragung per Video keine Auswirkungen auf das Aussageverhalten einer Partei hätte.