wenig werde gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin von mehreren Vorfällen mit Wasser gesprochen habe und es dabei schwierig sein dürfte, konkret zuzuordnen, bei welchem Vorfall der Beschuldigte eine Flasche und bei welchem er ein Glas verwendet habe. Die Staatsanwaltschaft Baden lege jede noch so kleine Abweichung in den Äusserungen auf die Goldwaage und schliesse darauf auf widersprüchliches Aussageverhalten. Eine differenzierte Auseinandersetzung der Aussagen der Beschwerdeführerin und die Prüfung auf diverse Realkennzeichen in ihren Aussagen finde nicht statt.