2.1.6. Mit Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin erneut vor, dass eine detaillierte Beschreibung der einzelnen Ereignisse vom Bundesgericht von einem Opfer von sexueller bzw. häuslicher Gewalt nicht vorausgesetzt werde. Es werde als Widerspruch aufgeführt, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Vorfälle vom 11. Februar 2020 und 20. April 2020 zweimal von einer Flasche spreche und auf Nachfrage hin von einem Glas. Darauf, ob es sich nun um eine Flasche oder um ein Glas oder ob es sich allenfalls um eine Glasflasche gehandelt habe, werde nicht eingegangen. Ebenso - 11 -