Erstens sei sie von Anfang an nicht an einer Ehe mit dem Beschuldigten, sondern lediglich an einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz interessiert gewesen. Zweitens hätte sie ohne erhebliche Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten und dessen Verurteilung keinen plausiblen Grund, ihn zu verlassen, da die Ehe eine arrangierte Ehe gewesen sei und die Familie eine Trennung nicht geduldet hätte. Die Beschwerdeführerin führe blosse Behauptungen auf, belege diese jedoch in keiner Art und Weise. Weder habe die Nachbarin die Behauptung bestätigt, noch habe die Beschwerdeführerin ärztliche Belege oder sonstige Beweismittel wie Videoaufnahmen eingereicht, die ihre Behauptungen beweisen wür-