So gelinge ihr die Trennung von ihm am einfachsten und mit geringem Widerstand ihrer Familie. Eine Trennung werde in albanischen Kulturkreisen nach wie vor nicht toleriert, ausser sie erfolge aufgrund physischer Gewalt. Dies habe die Beschwerdeführerin vermutlich herbeiführen wollen. Bezüglich Vergewaltigung lägen sodann widersprüchliche Aussagen der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zeitpunkts vor. Die Beschwerdeführerin sei an der Verurteilung des Beschuldigten aus mehreren Motivationen unmittelbar interessiert. Erstens sei sie von Anfang an nicht an einer Ehe mit dem Beschuldigten, sondern lediglich an einem Aufenthaltsrecht in der Schweiz interessiert gewesen.