Weiter sei festzustellen, dass anlässlich der Hausdurchsuchung weder leere Alkoholflaschen noch Betäubungsmittel gefunden worden seien. Zudem sei ein Speichel- und Alkoholtest durchgeführt worden, welcher den angeblichen Alkohol- und Drogenkonsum des Beschuldigten auch nicht bestätigt habe. Auch betreffend den angeblichen Drogenkonsum des Beschuldigten seien ihre Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft. Hinsichtlich der Plastikfesseln liessen Unstimmigkeiten an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin zweifeln.