Die Beschwerdeführerin sei unglaubwürdig und tendiere zu Übertreibungen mit ihren unglaubhaften Aussagen. Was die weiteren Unstimmigkeiten anbelange, so sei nicht einzusehen, weshalb sich die angeblichen Gedächtnisverluste ausschliesslich auf die Widersprüche ihrer Aussage beziehen würden, während das eigentliche Kerngeschehen angeblich realitätsgerecht wiedergegeben worden sei. Betreffend Zeitfenster der angeblichen Körperverletzungen sei zu bezweifeln, dass man sich bezüglich des Datums des ersten Vorfalles um fünf Monate verrechnet habe, d.h. ob es März oder August 2020 gewesen sei.